§ 37 SGB V regelt als rechtliche Grundlage die häusliche Kranken- und Intensivpflege. Er sichert im ersten Satz einen Rechtsanspruch auf häusliche Krankenpflege zu, und zwar „…wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.“ Somit wird auch der gesetzlich verbriefte Grundsatz „ambulant vor stationär“ erfüllt.