§ 37 SGB V regelt als rechtliche Grundlage die häusliche Kranken- und Intensivpflege. Er sichert im ersten Satz einen Rechtsanspruch auf häusliche Krankenpflege zu, und zwar „…wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.“ Somit wird auch der gesetzlich verbriefte Grundsatz „ambulant vor stationär“ erfüllt.
Grundsätzlich dient die außerklinische Intensivpflege der Sicherstellung der Vitalparameter durch klinikorientierte Pflege und zusätzliche technische Ausstattung.
Typische Erkrankungen, die eine derartige Intensivbehandlung nötig machen können:
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Die Kosten für die häusliche Intensivpflege werden in der Regel vollständig von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen, den Pflegekassen, der Beihilfe sowie den Sozialhilfeträgern übernommen. Notwendig ist hierbei die ärztliche Indikation für die Übernahme der häuslichen Intensivpflege.
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